Vertragsrecht

Das deutsche Recht geht grundsätzlich von einer Vertragsfreiheit aus. Es kann also jedes beliebige Schuldverhältnis vereinbart werden, soweit es mit der Rechtsordnung im Einklang steht und nicht z. B. sittenwidrig ist. Neben den alltäglichen Verträgen wie ...

Das deutsche Recht geht grundsätzlich von einer Vertragsfreiheit aus. Es kann also jedes beliebige Schuldverhältnis vereinbart werden, soweit es mit der Rechtsordnung im Einklang steht und nicht z. B. sittenwidrig ist. Neben den alltäglichen Verträgen wie beispielsweise dem Kaufvertrag, dem Mietvertrag und dem Werkvertrag können also eine Vielzahl von unterschiedlichen Verträgen vereinbart werden.

Dabei müssen allerdings insbesondere auch verbraucherschützende Vorschriften beachtet werden, z. B. die Vorschriften hinsichtlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen, Widerrufsrechte bei Bestellungen über das Internet und nicht zuletzt Sachmängelgewährleistungsrechte. Besonderheiten gilt es auch bei Verträgen mit Jugendlichen zu beachten.

Achtung: Verletzungen dieser Vorschriften können schwerwiegende Folgen haben, beispielsweise ein Recht des Vertragspartners auf Minderung, Rücktritt, Schadensersatz oder sogar die Nichtigkeit eines Vertrages!

Grundsätzlich herrscht im deutschen Zivilrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit. Es steht daher dem einzelnen frei, ob er einen Vertrag abschließen möchte, wie und wann ein Vertrag wieder beendet wird. Im BGB sind jedoch verschiedene Vertragstypen vorgesehen:
So beinhaltet z. B. der Werkvertrag für den Hersteller die vertragliche Pflicht zur Nachbesserung. Beim Kaufvertrags muß zum Zeitpunkt der Übergabe einer Sache die vertragliche Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit oder die Einigung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung gegeben sein.

Einzelne Bestimmungen, wie z. B. ein Haftungsausschluss, können aufgrund einer zu umfassenden Freizeichnung von vertraglichen Pflichten des Verkäufers unwirksam sein.

Die Lückenhaftigkeit eines Vertrages führt zur Geltung der gesetzlichen Vorschriften. Es ist daher u.U. aus einem Vertrag nur zum Teil ersichtlich, welche rechtliche Wirkung überhaupt erreicht wird. Insbesondere das europäische Recht entfaltet durch EU-Richtlinien Wirkung.

Fragen stellen sich auch hinsichtlich der wirksamen Vereinbarung von formbedürftigen Verträgen, der unrichtigen Datenübermittlung und der entsprechenden Behandlung eines Computerfehlers.

 

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